Kammermitteilungen 1/2022

Aus dem Inhalt www.rak-dus.de Informationen und offizielle Verlautbarungen 18. Jahrgang · Nr. 1 31.3.2022 · S. 1–18 Jahresbericht 2 Bericht der Präsidentin über das Geschäftsjahr 2021 Das aktuelle Thema 4 QualityLaw NRW: Effizient. Wirtschaftlich. Vom Fach – Justizminister Biesenbach setzt bundesweit einzigartige Konzentrationsmaßnahmen um und schafft weitere Schwerpunktgerichte (Von Ministerialrat Jörg Baack) 6 6 9 Berichte und Bekanntmachungen Social-Media-Auftritt der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Update beA: Aktive Nutzungspflicht seit dem 1.1.2022 Die Kammer rät Kündigung von Sammelanderkonten – Was nun? (Von RA Prof. Dr. Dirk Uwer, RA Thiemo Jeck) Berufsrechtliche Rechtsprechung 11 Syndikusrechtsanwälte und beA – Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart zu Verbandsjuristen (Beschluss vom 15.12.2021 – 4 BV 139/21) 12 Eine Versendung von E-Mails an den Gegner ist nicht zulässig, sofern die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen – Beschluss des AnwG Düsseldorf 12 Anwaltsvertrag kann Werkvertrag sein 13 BGH zur vollen Erstattung der Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt

Salten Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung Von Dipl.-Rpfl. Uwe Salten, 7. neu bearbeitete Auflage 2022, ca. 450 Seiten, Lexikonformat, brosch., ca. 60 € ISBN 978-3-504-47955-8 Erscheint im April 2022 Das Werk online otto-schmidt.de/akr juris.de/pmzpo Forderungen effektiv durchsetzen Greifen Sie zum neuen „Salten“, der Ihnen die Abläufe des gerichtlichen Forderungseinzugs vom Ausfüllen des Mahnbescheidsantrags bis hin zur Geltendmachung der Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung praxisgerecht nahebringt. Schritt für Schritt erklärt der Autor, wie Gläubiger und Anwalt fehlerfrei zum Vollstreckungstitel kommen können, um anschließend mit möglichst wenig Aufwand erfolgreich die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Neuauflage berücksichtigt eine Vielzahl von grundlegenden Gesetzes- und Formularänderungen. Eingearbeitet ist u.a. auch das jüngste Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021, das veränderte Anforderungen für die Kommunikation mit dem Gericht und den Vollstreckungsorganen gebracht hat. Gratis-Leseprobe und Bestellung unter www.otto-schmidt.de Neuauflage: Topaktuell mit allen Gesetzesänderungen

Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 8 1 .3.2 22 Editorial 1 Jahresbericht Bericht der Präsidentin über das Geschäftsjahr 2021 2 Das aktuelle Thema QualityLaw NRW: Effizient. Wirtschaftlich. Vom Fach – Justizminister Biesenbach setzt bundesweit einzigartige Konzentrationsmaßnahmen um und schafft weitere Schwerpunktgerichte (Von Minsterialrat Jörg Baack) 4 Berichte und Bekanntmachungen Social-Media-Auftritt der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 6 Update beA: Aktive Nutzungspflicht seit dem 1.1.2022 6 Entschädigungen nach dem IfSG für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 7 Corona-Wirtschaftshilfen und Abrechnungsfrist verlängert 8 Elektronischer Vordruck für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren 8 Bundesübersicht – Ergebnisse der Juristischen Prüfungen 2019 8 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 9 9 Die Kammer rät Kündigung von Sammelanderkonten – Was nun? (Von RA Prof. Dr. Dirk Uwer, RA Thiemo Jeck) Berufsrechtliche Rechtsprechung Syndikusrechtsanwälte und beA – Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart zu Verbandsjuristen (Beschluss vom 15.12.2021 – 4 BV 139/21) 11 Eine Versendung von E-Mails an den Gegner ist nicht zulässig, sofern die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen – Beschluss des AnwG Düsseldorf 12 Anwaltsvertrag kann Werkvertrag sein 12 BGH zur vollen Erstattung der Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt 13 BGH zur Zulassung von Geschäftsführern als Syndikusrechtsanwälte 14 Tätigkeit bei einem Assekuradeur erfüllt Voraussetzungen nach § 46 BRAO zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt – auch die Bonusvereinbarung im konkreten Fall unschädlich 15 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 2. Quartal 2022 16 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022 III

Fachanwalt Karrieresprungbrett Weiterbildung www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Mit Spezialisierung mehr erreichen. Heben Sie sich mit einer Ausbildung zum Fachanwalt von Ihren Kollegen ab. Nutzen Sie die Zusatzqualifikation, um sich für neue Mandanten erfolgreich zu positionieren. Unser Angebot: herausragend • Erfolgreich seit 2006 mit mehr als 900 Absolventen • Umfassende Darstellung aller beratungsrelevanten Felder Unser Ausbildungsmodell: einzigartig • 50% weniger Präsenzunterricht • 50% Online-gestütztes Eigenstudium • Mehr Flexibilität im Beruf und im Privaten Einfach. Besser. Foto: GettyImages Inhaltsverzeichnis IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022 Impressum KammerMitteilungen Informationen und offzielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@ rak-dus.de, Internet: www.rak-dus.de Schriftleitung: Rechtsanwältin Julia Kindler, Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Telefax 0221-93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postbank Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon 0228-97898-0; Fax 0228-97898-20; E-Mail: media@ sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste Nr. 17 vom 1.1.2021. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843

Kammerversammlung bitte vormerken! Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte reservieren Sie schon jetzt Zeit für die nächste Kammerversammlung am Mittwoch, den 27.4.2022, 16.00 Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf.

Bracher/Reidt/Schiller Bauplanungsrecht Bearbeitet von RA, FAVerwR Dr. Christian D. Bracher; RA, FAVerwR Prof. Dr. Olaf Reidt; RA, FAVerwR Dr. Gernot Schiller. 9. vollständig überarbeitete Aufl. 2022, 1.131 Seiten Lexikonformat, gbd., 149 €. ISBN Print: 978-3-504-15738-8 Das Werk online juris.de/pmbr Aus gutem Grund Das Standardwerk stellt nach einer Abgrenzung des Bauplanungsrechts vom Raumordnungsrecht und Bauordnungsrecht mit den Themen gemeindliche Bauleitpläne, planungsrechtliche Einschränkung der Baufreiheit und Sicherung der Bauleitplanung wesentliche Teile des allgemeinen Städtebaurechts dar. Es dient sowohl als umfassendes Standardwerk für das Studium des gesamten Bauplanungsrechts als auch als detailliertes Nachschlagewerk bei konkreten Fragen und im Streitfall. Rundum alles auf dem neuesten Stand: Die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung wurden komplett eingearbeitet, vor allem die Änderungen durch das Baulandmobilisierungsgesetz. Von ausgewiesenen Experten aus der Praxis des öffentlichen Bau- und Planungsrechts. Weitere Informationen und Leseprobe unter www.otto-schmidt.de Topaktuell mit Baulandmobilisierungsgesetz!

Editorial Rechtsanwaltschaft – Probleme mit dem Rechtsstaat? Dr. Hans-Michael Pott Die Rechtsstaatlichkeit in der EU wird aktuell laut diskutiert. Rechtliche Zusammenhänge werden nicht immer deutlich. Die Rechtsstaatlichkeit gehört seit 1997 zu den Werten, auf die sich die Union gründet, Art. 2 EUV. Die Bedeutung des „Wertes“ für die Rechtsanwendung ist unklar. Die Prinzipien, die nach deutschem Verständnis zum Rechtsstaat gehören, sind seit jeher Teil des Europarechts, wie es der EuGH und die Grundrechtecharta der EU verstehen. Die Frage, wo der Anwendungsbereich des Wertes Rechtsstaat beginnt, hat die EU-Kommission im Sinne der Verpflichtung der Staaten aufgegriffen. In erster Linie sind es Verletzungen des Unionsrechts, die gerügt werden. Die Verpflichtung auf das Unionsrecht wird im Sinne des gebräuchlichen englischen Begriffs für „Rechtsstaat“ als Teil der rule of law gesehen. Deutschland etwa wurde wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Kauf von Staatsanleihen durch die EZB1 1 Urteil v. 5.5.2020, 2 BvR 859/15 u. weitere. angegriffen, weil der Vorrang des Unionsrechts verletzt sei. Ähnliche Vorwürfe richten sich gegen Polen und Ungarn. Die Diskussion wird mit erheblichem Geräusch geführt und politisiert. Die EU-Kommission sammelt Erkenntnisse zur rule of law durch Befragung der Staaten mittels survey. Die Regierungen sehen sich selbst in der besten der Welten. Um nicht unkritisch zu wirken, besteht die Neigung, die Blicke auf andere Akteure zu richten, bei denen man Defizite ahnt oder zu erkennen glaubt. Das richtet sich gern gegen Organisationen der Selbstverwaltung, in Brüssel ohnehin als „Wettbewerbsverhinderer“ unbeliebt. Beispiel ist die Anklage, dass Anwälte Geldwäsche durch Unterlassen von Verdachtsanzeigen fördern und ihre Organisationen dem nicht nachgehen. Das ist beweisbar unzutreffend; eine Inschutznahme der Anwaltschaft unterbleibt. Sie wird als potentielle Gefahr für die rule of lawgesehen. Dass gegenüber der verfassten Anwaltschaft solches Misstrauen ausgesprochen wird, ist ein übler Denkfehler. Sie ist ein ungeeignetes Angriffsobjekt. Sie stützt mit Vertretung und Überwachung das Funktionieren des Rechtsstaates, auch in dem Bewusstsein, dass der Anwaltsberuf umso mehr Freude macht als der Rechtsstaat funktioniert. Ihr Dr. Hans-Michael Pott Rechtsanwalt KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022 1

Jahresbericht Bericht der Präsidentin über das Geschäftsjahr 20211 Leonora Holling, Präsidentin 1 Der vollständige Jahresbericht ist unter www.rak-dus.de (Rubrik: Die Kammer/Veröffentlichungen) abrufbar. I. Einleitung Jahre, in denen der Bundestag neu gewählt wird, sind auch berufspolitisch meist „Brückenjahre“, in denen Reformprojekte ruhen. Die „alte“ Regierung möchte einer möglichen neuen Regierung nicht vorgreifen und ab Sommer ruht die Gesetzgebung aufgrund des Wahlkampfes und der sich anschließenden Regierungsbildung. Im Berichtsjahr 2021 galt dies jedoch nicht. Vielmehr wird dieses Jahr in der Rückschau wahrscheinlich als berufspolitischer Wendepunkt interpretiert werden, der in seinen Auswirkungen an die Bastille-Beschlüsse aus dem Jahr 1987 heranreichen kann. II. Berufsrechtliche Themen von herausragender Bedeutung Mit einer ganzen Reihe von Gesetzen wurde noch vor der Bundestagswahl das anwaltliche Berufsecht auf mehreren Feldern umfassend reformiert. Zu nennen sind besonders das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist es zukünftig erlaubt mit deutlich mehr Berufen eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung einzugehen. Außerdem ist ihnen im größeren Umfang erlaubt, Erfolgshonorare zu vereinbaren. Auch ansonsten bot das Jahr 2021 eine Reihe von Themen mit herausragender Bedeutung. Das auch 2021 alles beherrschende Thema war sicherlich die anhaltende COVID-19-Pandemie und ihre Folgen. Trotz der weiterhin massiven Einschränkungen hat die Anwaltschaft dem rechtssuchenden Publikum als Interessenvertreter uneingeschränkt zur Seite gestanden. Dies ist besonders bemerkenswert, da die Rolle der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege von der Justizverwaltung nicht in jedem Fall hinreichend gewürdigt wurde. Erinnern darf ich insoweit vor allem an die Außerachtlassung der Anwaltschaft bei der Impfpriorisierung der Justiz. Nennen möchte ich an dieser Stelle auch die Vorbereitungen zur Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs am 1.1.2022. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer war es ein großes Anliegen, unsere Mitglieder umfassend zu informieren, damit der Start gelingt. Neben diversen Berichten in den KammerMitteilungen, den Newslettern und auf unserer Homepage haben wir in Kooperation mit dem DAI beA-Schulungen angeboten. Durch die Geschäftsstelle wurde zudem in vielen Fällen unbürokratische Hilfe bei telefonischen Anfragen geleistet. Mit den bereits genannten und vielen Themen mehr hat sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer im Berichtsjahr intensiv befasst. Dabei ist bemerkenswert, dass die umfangreiche Arbeit bis einschließlich April von nur 17 Vorstandmitgliedern erledigt wurde. 13 Vorstandsmitglieder waren aufgrund der Entscheidung des BGH vom 7.12.2020 zur Ungültigkeit der Vorstandswahl des Jahres 2017 vorzeitig ausgeschieden. Diese Posten wurden erst durch die reguläre Wahl Ende April nachbesetzt. Dass dies nicht zu Beeinträchtigungen geführt hat, ist dem besondere Engagement der verbliebenen Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführung und der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle zu verdanken. III. Das Tagesgeschäft der Kammer Die „Mitgliederverwaltung“ und die Betreuung des rechtsuchenden Publikums stellen weitere – und vielleicht noch wichtigere – Aufgaben dar. Hierauf gehe ich im Folgenden ein. 1. Wahlen des Vorstandes und des Präsidiums Turnusgemäß war im vergangenen Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Für die fünfzehn neu zu wählenden Vorstandsmitglieder standen 26 Kandidaten zur Wahl. Obwohl das System der elektronischen Wahl sehr nutzerfreundlich ist, konnte leider nur eine Wahlbeteiligung von 13,76% erreicht werden. Neu- bzw. wiedergewählt wurden: RA Sören Beyer (Düsseldorf), RA Andre´ Bruckhaus (Krefeld), RAin Anna Cellar (Mülheim an der Ruhr), RAin Natascha Grosser (Düsseldorf), RA Thorsten Haßiepen (Wegberg), RA Dr. Ulrich Hattstein (Krefeld), RA Robert Kersting (Solingen), RAin Dr. Stefanie Kunz (Düsseldorf), RAin Dörte Lehnhoff (Duisburg), RAin Nathalie Mix (Mönchengladbach), RAin Caroline Peiffer (Düsseldorf), RAin Andrea Post (Wuppertal), RA Dr. Karl Scholten (Kleve), RA Karl-Heinz Silz (Goch) und RAin Michaela Vogel (Duisburg). 2 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022

Durch die Vorstandswahl war auch eine Wahl des Präsidiums notwendig, die in der Vorstandssitzung am 12.5.2021 erfolgte. Seither setzt sich das Präsidium wie folgt zusammen: RAin Leonora Holling (Präsidentin), Dr. Claus-Henrik Horn (Vizepräsident), Karl-Heinz Silz (Schriftführer), Dr. Philipp Voet van Vormizeele (Schatzmeister), Olaf Kranz, Nicola Kreutzer, Dörte Lehnhoff und Andrea Post. 2. Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Nachdem die Kammer im Jahr 2020 erstmalig seit vielen Jahren einen Mitgliederrückgang hinnehmen musste (-0,07%) konnte im Jahr 2021 wieder ein leichter Anstieg vom 0,33% verzeichnet werden. Während bei der Syndikusrechtsanwaltschaft weiterhin ein Mitgliederzuwachs zu verzeichnen ist, nahm die Anzahl der Mitglieder mit einer Zulassung als niedergelassene/r Rechtsanwältin/-anwalt wie in den vergangenen Jahren um immerhin 148 (-1,37%) ab. Nur im Bezirk des LG Düsseldorf gab es einen Mitgliederzuwachs (+1,99%). Der größte Mitgliederverlust war im Bezirk des LG Kleve zu verzeichnen (-3,61%). Korrespondierend verlieh der Vorstand im Jahr 2021 nur noch 93 Kolleginnen und Kollegen (9,71% weniger als im Vorjahr) die Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 3. Aufsichtsangelegenheiten Im Jahr 2021 behandelte der Vorstand insgesamt 1.462 neu angelegte Aufsichtssachen (gegenüber 1.344 im Jahr 2021, 1.147 im Jahr 2019, 1.147 im Jahr 2018, 1.211 im Jahr 2017 und 1.452 im Jahr 2016). Allein 470 Verfahren davon wurden von Amts wegen eingeleitet, weil Mitglieder der passiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (§ 31a Abs. 6 BRAO) nicht nachgekommen sind. Nur in 57 Verfahren mussten Maßnahmen verhängt werden (14 Rügen, eine missbilligende Belehrung, neun Belehrungen und 33 Anträge auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens). 4. Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Die im Jahr 2018 begonnenen Kontrollen nach dem Geldwäschegesetz wurden 2021 fortgesetzt. Im Jahr 2021 führte die Abteilung IX insgesamt 646 anlasslose Kontrollen durch. Die Auswahl der Geprüften erfolgte gestützt auf ein Risikoprofil nach dem Zufallsprinzip. Die Anzahl der Prüfungen entspricht ca. 5% der Gesamtmitgliederzahl. In 218 Fällen konnte bisher eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG festgestellt werden, was einem Anteil von 33,75% entspricht. Aus den im ersten Teil der Prüfung als Verpflichtete identifizierten Mitgliedern wurden 61 zur weiteren Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem GwG risikobasiert ausgewählt. Belehrungen gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 GwG i.V.m. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO mussten in 23 Fällen ausgesprochen werden, weil die Prüfung ergab, dass bestimmte Vorschriften nach dem GwG nicht erfüllt wurden. Drei Kontrollen erledigten sich, weil die zu Überprüfenden während des Verfahrens aus der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ausgeschieden sind. In weiteren 31 Fällen war nichts zu veranlassen, weil die verpflichteten Mitglieder die Vorschriften des GwG ordnungsgemäß umgesetzt hatten. In zwei Verfahren ergab sich, dass doch keine Verpflichtung der Überprüften nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vorlag. Zwei weitere Verfahren waren am Jahresende noch nicht abgeschlossen. 5. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten Im Jahr 2021 wurden nur 238 Ausbildungsverträge abgeschlossen (gegenüber 277 im Jahr 2020, 316 im Jahr 2019, 307 im Jahr 2018, 310 im Jahr 2017, 334 im Jahr 2016, 354 im Jahr 2015). Der Rückgang von über 14,08% (gegenüber 2015 sogar um 32,77%) ist alarmierend, gerade weil er eine seit langem anhaltende Tendenz verfestigt. Die Corona-Pandemie mag ihren Anteil gehabt haben, kann aber nicht der einzige Grund sein, dass immer weniger Ausbildungsverträge abgeschlossen werden. Wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgerufen, nicht nur im Interesse der jungen Leute, sondern vor allem auch im eigenen Interesse, Ausbildungsplätze in unseren Kanzleien zur Verfügung zu stellen und qualifizierten Nachwuchs auszubilden. Wenn wir bei der Klage über ein unzulängliches Schulsystem und mäßig prädestinierte Bewerber/innen verharren, wird sich der Fachkräftemangel weiter verschärfen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt die bestehenden Probleme sehr ernst. So wurden bereits seit vielen Jahren durchgeführte Bemühungen im Jahr 2021 fortgeführt. Um über Ausbildungsinhalte aufzuklären und Interesse zu wecken, nehmen Vertreter/innen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf regelmäßig an den verschiedenen Ausbildungsmessen, die wegen der Pandemie nur in verringertem Maße angeboten wurden, teil. Darüber hinaus wurden fünf weiterführende Schulen von einer Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskammer besucht. Außerdem hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer beschlossen, die Gebühren für die Zwischen- und Abschlussprüfungen abzuschaffen. Die finanzielle Entlastung soll die ein oder andere Kanzlei dazu bewegen, vielleicht doch einen Ausbildungsplatz anzubieten. Allein durch die Gewinnung von Schulabgängern als Auszubildende kann der Bedarf an qualifizierten Bürokräften allerdings nicht gedeckt werden. Deshalb hat die Rechtsanwaltskammer 2021 wiederum in Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur Düsseldorf und der DEKRA Akademie GmbH eine 4-monatige QualifizieJahresbericht KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022 3

rung (inkl. betrieblicher Erprobung) für Bürokaufleute mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme in einer Anwaltskanzlei angeboten. Durch die Schulungsmaßnahme konnte erreicht werden, dass von 13 Teilnehmerinnen, die ursprünglich den Lehrgang begonnen haben, elf diesen mit einem Zertifikat abschließen konnten. Zum Ende des Lehrgangs hatten 84,6% der Absolventinnen, also elf Teilnehmerinnen, bereits einen festen Arbeitsvertrag, größtenteils in Anwaltskanzleien. Drei Teilnehmerinnen wurden sogar schon während des Lehrgangs in der Praktikumsphase unbefristet eingestellt. Ein weiterer Baustein ist, Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Es ist deshalb sehr erfreulich, dass im Berichtsjahr 20 Prüflinge die Bezeichnung „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ erwerben konnten. IV. Fazit Aus Sicht des Kammervorstands und der Geschäftsstelle war das Jahr 2021 trotz der besonderen Herausforderungen ein Jahr, in dem erfolgreiche Arbeit zum Wohle unserer Mitglieder geleistet wurde. Wir werden auch im laufenden Jahr der verlässliche Partner an Ihrer Seite sein! Ihre Leonora Holling Präsidentin Das aktuelle Thema QualityLaw NRW: Effizient. Wirtschaftlich. Vom Fach Justizminister Biesenbach setzt bundesweit einzigartige Konzentrationsmaßnahmen um und schafft weitere Schwerpunktgerichte Von Jörg Baack, Ministerialrat im Justizministerium NRW Am 1. Januar 2022 ist in Nordrhein-Westfalen die „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien“ in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass landesweit alle neu anhängigen – Gerichtsverfahren aus dem Bereich „Unternehmenskäufe und -transaktionen“ mit einem Streitwert über 500.000 Euro bei dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, – Gerichtsverfahren aus dem Bereich „Informationstechnologie und Medientechnik“ mit einem Streitwert über 100.000 Euro bei dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln und – Gerichtsverfahren aus dem Bereich „Erneuerbare Energien“ mit einem Streitwert über 100.000 Euro bei den Landgerichten Essen und Bielefeld sowie dem Oberlandesgericht Hamm konzentriert werden. Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es hingegen für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen Zuständigkeit. Anlass zur Schaffung von Kompetenzzentren Anlass für diese – selbst im bundesweiten Vergleich außergewöhnlich breit angelegte – Konzentration war es, die Ziviljustiz dort zu spezialisieren, wo ihre interdisziplinäre Kompetenz zuweilen angezweifelt wurde. Insofern war häufig zu vernehmen, dass die Justiz keine Antwort auf die zunehmende Professionalisierung der Wirtschafts- und Großkanzleien finde. Richterinnen und Richter könnten häufig nicht auf die Erfahrung, Spezialisierung, Ressourcen und ökonomische Das aktuelle Thema 4 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022

Expertise zurückgreifen, die teilweise hochspezialisierten Anwälten zur Verfügung stünden. Ohne dies abschließend bewerten zu wollen, liegt es auf der Hand, dass die kompetente und zügige Bearbeitung von Großprozessen aus den genannten Bereichen in Zeiten rasanter technischer Entwicklungen und immer komplexerer wirtschaftsrechtlicher Strukturen nicht nur sehr gute juristische Kenntnisse, sondern auch ein ausgeprägtes interdisziplinäres – insbesondere betriebswirtschaftliches und technisches – Verständnis erfordert. Dieses besondere Wissen kann von Richterinnen und Richtern, die sich schwerpunktmäßig bzw. ausschließlich mit einer Spezialmaterie beschäftigen, besser erworben, auf aktuellem Stand gehalten und zum Einsatz gebracht werden. Eine „echte“ Spezialisierung und der dafür notwendige Erfahrungsaufbau setzen daher einen ausreichend hohen Geschäftsanfall an Spezialsachen voraus, der nur bezirksübergreifend zu realisieren ist. Gleichzeitig werden die übrigen Gerichte von für sie im laufenden Betrieb nur schwer beherrschbaren Spezial-Großverfahren entlastet, was der Bearbeitung aller übrigen Verfahren ebenfalls zugutekommen sollte. Bei Festlegung der Konzentrations-Rechtsgebiete war entscheidend, dass die Themenfelder eine besondere Bedeutung für den Wirtschafts- und Zukunftsstandort Nordrhein-Westfalen – aber auch für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt – aufweisen („Justiz als Standortfaktor“). Zu guter Letzt sollte die Bündelung an bewährte Branchen- wie Behördenstrukturen im jeweiligen Bezirk anknüpfen und bestehende Schwerpunkte so weiter ergänzen. Um die Spezialisierung bei den Gerichten mit Leben zu erfüllen, bedurfte es natürlich auch der Auswahl von Richterinnen und Richtern, die nicht nur über profunde allgemeine richterliche Erfahrungen verfügen, sondern auch ein besonderes Interesse an der jeweiligen Materie zeigen bzw. schon einschlägige Fachkenntnisse mitbringen. Die für die Geschäftsverteilung zuständigen Präsidien vor Ort sind sich dieser Verantwortung bewusst und vermochten überzeugende Richterpersönlichkeiten zu präsentieren, über die sich die Öffentlichkeit nun auch vor Klageeinreichung auf der Internetseite www.qualitylaw.nrw ein Bild machen kann. In Kombination mit diesen personellen Aspekten sind weitere Rahmenbedingungen geschaffen worden, die im Ergebnis eine effiziente, auf Großverfahren zugeschnittene Verfahrensführung, beispielsweise durch – anfängliche Verfahrenskonferenzen zwecks Strukturierung und Optimierung des „case managements“, – Beweisaufnahmen über mehrere Tage bzw. Wochen „am Stück“, – eine mündliche Verhandlung oder die Vorlage von Dokumenten auf Englisch, – den regelmäßigen Einsatz der Kammer als Kollegium aus drei Berufsrichtern oder aber den Einsatz „passgenauer“ Handelsrichterinnen und Handelsrichter ermöglichen. Zusätzlich werden fachlich bereits spezialisierte Richterinnen und Richter zu Güterichter(inne)n ausgebildet, um den Parteien die Möglichkeit einer gerichtsinternen Fachmediation zu eröffnen, die sogar unter Ausschluss der Öffentlichkeit – mithin völlig vertraulich – durchgeführt werden könnte. Außerdem steht an allen Standorten selbstverständlich eine angemessene technische Ausstattung – beispielsweise moderne Konferenzanlagen für jederzeitige Videobesprechungen – zur Verfügung. Schlussbemerkung Durch das dargestellte „Maßnahmenbündel“ verfolgt die NRW- Justiz das Ziel, in drei für das Land – aber auch den Bund – zukunftsweisenden Rechtsgebieten attraktive Verfahrensangebote zu unterbreiten, die von den Rechtssuchenden neben anderen Streitbeilegungsmechanismen – wie zum Beispiel der Schiedsgerichtsbarkeit – gleichberechtigt in Betracht gezogen werden. Justizminister Peter Biesenbach: „Der Befürchtung, dass die Justiz immer weiter aus dem Wirtschaftsrecht zurückgedrängt wird und bestimmte Vorgänge oder Branchen nicht mehr von staatlicher Rechtsprechung geprägt werden, treten wir durch die gezielte Spezialisierung entschlossen entgegen. Hiermit ist die Hoffnung verbunden, dass unsere Kompetenzzentren wegen ihrer fachkundigen und zügigen Rechtsprechung schon in naher Zukunft eine über die Grenzen des Landes – wie auch des Bundes – hinausgehende Anziehungskraft für das Wirtschaftsleben ausstrahlen werden. Die ersten Reaktionen aus der Anwaltschaft sind jedenfalls sehr ermutigend.“ Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022 5

Berichte und Bekanntmachungen Social-Media-Auftritt der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Seit Januar 2022 ist die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nun auch auf InstagramundLinkedInin den Sozialen Medien vertreten. Wir freuen uns, dort zukünftig viele wichtige Informationen und spannende Themen für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zu präsentieren. Auf Instagram finden Sie uns unter „rak.duesseldorf“ und auf LinkedIn unter „Rechtsanwaltskammer Düsseldorf“. Wir freuen uns sehr, wenn Sie uns folgen. (mka) Update beA: Aktive Nutzungspflicht seit dem 1.1.2022 Seit dem 1.1.2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtend. Die BRAK hat einige rechtliche Fragen zusammengestellt, die seither beim beA-Anwendersupport beantwortet werden konnten. Zur Informationsübersicht, die regelmäßig aktualisiert wird, gelangen Sie über https://portal.beasupport.de/external/c/ aktivenutzungspflicht. Hinsichtlich der Handlungsmöglichkeiten bei technischen Störungen verweisen wir zudem auf einen Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, Geschäftsführerin der BRAK, zur Ersatzeinreichung bei vorübergehenden technischen Störungen des beA im BRAK Magazin 6/2021, den Sie unter https://www.rakdus.de/wp-content/uploads/bsk-pdf-manager/2022/01/ Beitrag_BRAK.pdf abrufen können. Insbesondere möchten wir auf folgende Neuigkeiten beim beA aufmerksam machen: Anhebung der Mengenbeschränkungen Ab dem 1.4.2022 werden die Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr angehoben. Künftig ist es zulässig, in einer Nachricht elektronische Dokumente mit höchstens 200 Dateien und höchstens 100 MB insgesamt zu übersenden. Diese Begrenzung für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gilt bis zum 31.12.2022. Ab dem 1.1.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und auf höchstens 200 MB pro Nachricht begrenzt. Diese neuen Begrenzungen ergeben sich aus der 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung. Umstellung auf eine neue Generation von beA-Karten und Tausch der derzeit genutzten beA-Karten Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bereitet derzeit die Umstellung auf eine neue Generation von beA-Karten vor. Damit wird auch ein Tausch der derzeit genutzten beA-Karten verbunden sein. Die Umstellung wird in mehreren Stufen erfolgen und ist abhängig vom erworbenen Karten-Typ (beA-Karte Basis, beA-Karte Signatur, beA-Karte Mitarbeiter) und der Gültigkeit der sich darauf befindlichen Zertifikate. Die Zertifikate haben eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren. Voraussichtlich ab Anfang März 2022 werden im Rahmen von Neubestellungen ausschließlich die Produkte der neuen Generation ausgegeben. Vom dann beginnenden Tausch sind alle betroffen, die eine beA-Karte Basis oder eine beA-Karte Signatur besitzen. Der Tausch umfasst ebenfalls diejenigen beA-Karten, die durch die Nachladesignatur zu einer beA-Karte Signatur aufgewertet wurden. Zu einem späteren Zeitpunkt werden auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht. Ein Tausch der Chipkarten wird aus mehreren Gründen notwendig: Das Betriebssystem (Starcos 3.5) der noch aktuellen Chipkarten für die beA-Karten (Basis und Signatur) verliert mit dem Ende des Jahres 2022 die sicherheitstechnische Zulassung als Betriebssystem für Karten mit qualifizierten Signaturen. Darüber hinaus läuft bei der Mehrzahl im Jahr 2022 die Gültigkeit der fortgeschrittenen Zertifikate (AES) zur Anmeldung am beA sowie für die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ab. Mit der neuen Kartengeneration wird die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer außerdem ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) einführen. Das höchstpersönliche qualifizierte Zertifikat befindet sich dann nicht mehr auf der beA-Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle. Das zu signierende Dokument verbleibt die ganze Zeit über beim Rechtsanwalt und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Das Verfahren zur Erzeugung einer Fernsignatur ist durch die TÜV Informationstechnik GmbH zertifiziert worden. 6 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022

Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle gesondert informieren und sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Software der beAAnwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten. Noch eine Bitte der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer: Haben sich seit Ihrer letzten Bestellung eines beA-Produktes bei der Zertifizierungsstelle die Kontaktdaten – insbesondere Ihre E-Mail-Adresse – geändert, teilen Sie dieses bitte schnellstmöglich an bea@bnotk.de mit. Nutzen Sie bitte hierfür als Betreff „E-Mail Aktualisierung“. Die aktuelle E-Mail-Adresse ist wichtig, um Ihnen den Bestätigungslink für den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte zusenden zu können. Wichtig: Falls Sie nicht genau wissen, ob die Zertifizierungsstelle Ihre aktuelle E-Mail-Adresse kennt, warten Sie bitte unbedingt den Erhalt Ihrer neuen beAKarte ab! Im Karten-Brief wird Ihnen die bei der Zertifizierungsstelle bekannte E-Mail-Adresse mitgeteilt. Die E-Mail zur Bestätigung des Kartenerhalts wird an diese E-Mail-Adresse gesendet. Sollte diese nicht mehr gültig sein, melden Sie sich bitte wie oben bereits erwähnt. So helfen Sie aktiv mit, unnötigen Supportaufwand zu vermeiden. Abschließend möchten wir Sie auf zwei weitere gelungene Beiträge von Rechtsanwältin Julia von Seltmann im BRAK-Magazin (Heft 1/2022) aufmerksam machen. Rechtsanwältin Julia von Seltmann stellt im Beitrag „Wer muss was wie signieren?“ dar, worauf es für eine rechtswirksame Signatur genau ankommt und welche Regelungen zu beachten sind. Grundsätzlich gilt: Die Signatur eines elektronischen Dokuments ist immer dann erforderlich, wenn ein Schriftformerfordernis besteht. Dieses kann sich aus materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschriften ergeben. Die verantwortende Person ist die Person, die für den Inhalt des Schriftsatzes einsteht, die ihn also unterschreibt. Der weitere Beitrag „Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente“ erläutert, welche technischen Rahmenbedingungen und Standards für eine elektronische Übermittlung von Dokumenten an die Gerichte erfüllt werden müssen oder sollen. So viel in Kürze: Elektronische Dokumente müssen weiterhin im Dateiformat pdf eingereicht werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 ERVV). Falls bildliche Darstellungen im pdf-Format nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im tiff-Format übermittelt werden (§ 2 Abs. 1 S. 2 ERVV). Zu beachten ist das Wort „zusätzlich“. Es reicht nach dem Verordnungstext nicht aus, Dokumente ausschließlich im Format tiff zu versenden. Es muss zudem auch im pdfFormat eingereicht werden. Beide Formate müssen den nach § 5 ERVV bekannt gemachten Versionen entsprechen. Verbindlich sind auch die Vorgaben für qualifizierte elektronische Signaturen nach Nr. 5 ERVB 2022. Wichtig zu wissen: Bei Verwendung der vom beA-System unterstützten Signaturkarten werden die Vorgaben eingehalten. Weitere zwingende Formatvorgaben enthalten die ERVV sowie die ERVB 2022 nicht mehr. Alle weiteren Anforderungen stellen Soll-Vorschriften dar. Laut Julia von Seltmann empfiehlt es sich, bei der Erstellung des pdf die Option „PDF/A erstellen“ zu wählen. Beide Aufsätze finden Sie vollständig unter https:// www.brak-mitteilungen.de/BRAK-Magazin-01-2022komprimiert.pdf (jki) Entschädigungen nach dem IfSG für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat seinen Beitrag „Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ (Stand: 31.1.2022) überarbeitet. Wie schon die letzte Überarbeitung (Stand 7.12.2021), berücksichtigt die erneute Aktualisierung vor allem die Ausschlussgründe des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Den überarbeiteten Beitrag des Ausschusses Sozialrecht der BRAK finden Sie unter https://www.brak.de/ publikationen/handlungshinweise/entschaedigungen-n ach-dem-ifgs-fuer-von-der-corona-pandemie-betroffe ne-rae/. (jki) Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022 7

Corona-Wirtschaftshilfen und Abrechnungsfrist verlängert Die Frist für die Abrechnung über bereits abgelaufene Corona-Wirtschaftshilfen wurde verlängert. D.h., Schlussabrechnungen für die bereits abgelaufenen Corona-Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) können nun bis zum 31.12.2022 eingereicht werden. Bis zum 31.12.2021 galt die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wurde im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis zum 31.3.2022fortgeführt, wobei die bisherigen Instrumente, wie die Fixkostenerstattung und die zusätzliche Möglichkeit eines Eigenkapitalzuschusses, in der Überbrückungshilfe IV in angepasster Form übernommen wurden. Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige galt fort. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen genutzt wurden, sind allerdings als förderfähige Positionen entfallen. Über weitere eventuelle Fördermöglichkeiten werden wir entsprechend informieren. (jki) Elektronischer Vordruck für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren Seit dem 1.1.2022 sind gemäß § 46g ArbGG vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Von dieser Verpflichtung sind auch Mahnanträge nach § 46a ArbGG erfasst. Die Arbeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Anpassung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren an die zum 1.1.2022 geltende Verpflichtung sind nicht abgeschlossen. Wie die BRAK mitteilt, hat das Landesjustizministerium Rheinland-Pfalz elektronische Mahnantragsformulare entwickelt und in Abstimmung mit dem BMAS angepasst. In NRW befindet sich das weitere Vorgehen derzeit in der Abstimmung zwischen dem Ministerium der Justiz NRW und den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte. Über die weiteren Entwicklungen werden wir umgehend informieren. (jki) Bundesübersicht – Ergebnisse des Juristischen Prüfungen 2019 Das Bundesamt für Justiz hat eine Übersicht über die Ergebnisse der Juristischen Prüfungen, auf der Grundlage der von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Ergebnisse über die Juristischen Prüfungen für das Jahr 2019 zusammengestellt. Für Nordrhein-Westfalen ergibt sich, dass im Jahr 2019 1.803 Kandidatinnen und Kandidaten die erste juristische Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Hiervon waren 58,6% Frauen. Dabei lag NRW fast genau im Bundesdurchschnitt: Bundesweit haben 9.481 Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden. Hiervon waren 58,1% Frauen. Das zweite juristische Staatsexamen haben im selben Zeitraum 2.231 Kandidatinnen und Kandidaten in Nordrhein-Westfalen abgelegt, wobei hiervon 56,5% Frauen waren. 15,2% der Kandidatinnen und Kandidaten bestanden das Examen dabei nicht, 0,1% bzw. 2,3% mit der Note „sehr gut“ oder „gut“, die Leistung von 16,5% wurde mit „vollbefriedigend“ bewertet, von 39,5% mit „befriedigend“ und 26,3% schlossen mit ausreichendem Ergebnis ab. Aus einer Zeitreihe ergibt sich, dass seit 2010 die Teilnehmerzahl der ersten juristischen Staatsprüfung jährlich angestiegen ist. Bei der zweiten juristischen Staatsprüfung ist dies seit 2011 der Fall, wobei es zwischen 2018 und 2019 einen sprunghaften Anstieg gab. Die Übersicht kann unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buerger dienste/Justizstatistik/Juristen/Ausbildung_node.html (jki) Berichte und Bekanntmachungen 8 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Die Bundesrechtsanwaltskammer informiert: In Kürze werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz mit dem Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und dem Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Fällen gegen andere Staaten als Deutschland zwei Berichte zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2020 bereitstehen. (jki) Die Kammer rät Kündigung von Sammelanderkonten – Was nun? I. Einleitung Zu Beginn dieses Jahres haben diverse Banken anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt. Bei einer von der BRAK durchgeführten Umfrage gaben 21% der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und -anwälte an, von einer solchen Kündigung betroffen zu sein. Als Grund für die Kündigungen gaben die Banken die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (AuA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an. Die BaFin hatte am 28.10.2021 ihre AuA angepasst und die Sonderregelung für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Sammelanderkonten ersatzlos gestrichen. Dies führe – nach Ansicht der kündigenden Banken – dazu, dass die wirtschaftlich Berechtigten des Sammelanderkontos jeweils durch das kontoführende Institut aktuell zu halten und zu speichern bzw. bei Wegfall der Eigenschaft zu löschen seien. Ein Aufwand, den einige Kreditinstitute wohl scheuen, weshalb die Kündigungen ausgesprochen wurden. II. Pflicht zur Unterhaltung von Anderkonten Ein Anderkonto ist definiert als ein Konto, auf dem ausschließlich fremdes Geld ein- und ausgeht und welches der Trennung der eigenen Vermögenssphäre von der Vermögenssphäre des Mandanten dient.1 Zur Verwaltung von Fremdgeld haben Rechtsanwältinnen und -anwälte Anderkonten zu führen (§ 4 Abs. 1 BORA). 1 Hartung/Scharmer-Scharmer § 4 Rn 10. Die Pflicht zur Unterhaltung eines Anderkontos gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ein anwaltliches Anderkonto ist nicht ständig für den Eventualfall vorzuhalten.2 2 a.a.O. Rn. 15ff; a.A. Henssler/Prütting-Henssler § 4 BORA Rn. 2. Dies ergibt sich aus der primären Pflicht, dass Fremdgeld unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten ist (§ 4 Abs. 2 S. 1 BORA). Nur solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten (§ 4 Abs. 2 S. 2 BORA). § 4 Abs. 1 BORA erlegt deshalb nur denjenigen Rechtsanwältinnen und -anwälten die Pflicht zur Unterhaltung eines Anderkontos auf, die aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes absehbar mit Fremdgeld in Berührung kommen können und bei denen die Möglichkeit besteht, dass eine unverzügliche Weiterleitung des Fremdgeldes nicht erfolgen kann oder – z.B. aufgrund einer dahingehenden Vereinbarung – nicht erfolgen soll.3 3 a.a.O. Rn. 25; differenzierter Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein-Offermann-Burckart, Praxishandbuch Anwaltsrecht, § 14 Rn. 116. In diesen Fällen ist ein Anderkonto einzurichten und das Fremdgeld auf diesem zu verwalten. Dies sind in der Regel Einzelanderkonten (§ 4 Abs. 2 S. 2 2. Hs. BORA). Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,00 Euro für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 S. 3 BORA). III. Handlungsempfehlung Die Unterhaltung von Anderkonten ist jedenfalls dann zu empfehlen, wenn Fremdgeld nicht unverzüglich weitergeleitet werden kann und auch keine Aufrechnung Die Kammer rät KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022 9

Grimm/SingravenDigitalisierung und Arbeitsrecht Personalarbeit 4.0 – Gestaltung – Best Practices. Herausgegeben von FAArbR Dr. Detlef Grimm, FAArbR Dr. Jonas Singraven. Bearbeitet von RA Farzan Daneshian, LL.M.; FAArbR Dr. Stefan Freh; FAArbR Arne Gehrke, LL.M.; RA Dr. Malte Göbel; FAArbR Dr. Detlef Grimm; RA Dr. Simon Kohm; FAArbR Dr. Sebastian Pelzer; FAGewR Dr. Patrick Pommerening; FAArbR Dr. Jonas Singraven. 1. Auflage 2022, inkl. Datenbankzugriff, ca. 650 Seiten, Lexikonformat, ca. 100 €. Erscheint im April. ISBN 978-3-504-42068-0 Das Werk online otto-schmidt.de/aka Diese Erstauflage behandelt alle wichtigen Themen, die sich im Zuge der digitalen Transformation im Personalbereich ergeben. Ausgangspunkt ist dabei jeweils ein Sachproblem, i.d.R. eine Umsetzungsherausforderung für HR bzw. die Personalabteilung. Beantwortet werden jeweils drei Fragen: Worum geht es? Welche rechtlichen Probleme und Herausforderungen können sich ergeben? Wie können diese rechtlichen Probleme im Sinne einer Best Practice gelöst werden? Die Beiträge zu Themen wie Digitale Prozesse und Arbeiten 4.0, Beschäftigtendatenschutz, Homeoffice, Social Media und Web 2.0, Flexibilisierung der Arbeit, moderne Arbeitsformen, Crowdworking oder Personalarbeit 4.0 stellen den Meinungsstand zu den einschlägigen Rechtsfragen eingehend dar. Im Rahmen der aktuellen arbeitsrechtlichen Diskussionen wird dazu Position bezogen. Besonders hilfreich: Nutzen Sie das gesamte Werk und alle Muster komfortabel online. Gratis-Leseprobe und Bestellung unter www.otto-schmidt.de Buch + Online-Zugang: über 60 Muster zum Download 4 a.a.O. Rn. 36; das LG Düsseldorf (Urteil vom 7.10.2019 - 9 O 188/14) geht von einer zulässigen Haltefrist von Fremdgeld außerhalb eines Anderkontos von maximal zwei Wochen aus. 5 Henssler/Prütting-Henssler § 4 BORA Rn. 8. mit eigenen Ansprüchen möglich ist. In diesen Fällen erleichtern Anderkonten es, den Verpflichtungen beim Umgang mit Fremdgeld aus §§ 43a Abs. 5 BRAO, 4 Abs. 2 BORA jederzeit Genüge zu tun. Mit Blick auf die aktuellen Probleme bei Sammelanderkonten und den Aufwand zur Einrichtung von Einzelanderkonten sollten die Alternativen vorrangig in Betracht gezogen werden: Wenn (immer) unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt wird, muss kein Anderkonto angelegt werden. Bei Überweisungen ist eine Weiterleitung innerhalb einer Wochen in der Regel als unverzüglich anzusehen.4 Außerdem besteht gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 BORA die Möglichkeit, in Textform auf die Verwaltung von Fremdgeld auf einem Anderkonto zu verzichten, auch wenn keine unverzügliche Weiterleitung an den Berechtigten erfolgt. Zu beachten ist dabei, dass nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung eine solche Vereinbarung nicht im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen kann, da sie den Mandanten unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt.5 Wenn Fremdgeld auf ein „normales“ Geschäftskonto eingezahlt wird, ist unbedingt sicherzustellen, dass das Fremdgeld nicht durch Pfändungen gefährdet ist und das Konto ein ausreichendes Guthaben ausweist, um das Fremdgeld jederzeit auszahlen zu können. Andernfalls kann im Einzelfall sogar der Tatbestand der Untreue erfüllt sein. IV. Ausblick Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat wegen der Kündigungen der Sammelanderkonten Kontakt zum Bundesfinanzministerium (BMF), dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) und der BaFin aufgenommen. Die BaFin ist zwar der Ansicht, dass ihre AuA die Kündigung von Sammelanderkonten nicht bedingen. Sie verweist jedoch darauf, dass es letztlich eine geschäftspolitische Entscheidung des jeweiligen Kreditinstituts ist, ob Anderkonten gekündigt werden. Sie sieht keinen Anlass, ihre AuA anzupassen. BMF und BMJ sehen das Problem und haben Gesprächsbereitschaft signalisiert. Es ist somit völlig offen, ob sich an der derzeitigen Situation etwas ändert. Offen ist auch, ob sich weitere Banken der „Kündigungswelle“ anschließen. Letztlich stehen allerdings Alternativen zur Verfügung, so dass auch ohne Unterhaltung eines Anderkontos ein mit dem Berufsrecht konformer Umgang mit Fremdgeld jederzeit möglich ist. Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Uwer Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Die Kammer rät 10 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022

Berufsrechtliche Rechtsprechung Syndikusrechtsanwälte und beA – Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart zu Verbandsjuristen (Beschluss vom 15.12.2021 – 4 BV 139/21) Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen gemäß §§ 46 Abs. 2, 5 Nr. 2, 46a BRAO zugelassenen Verbandsjuristen (Syndikusrechtsanwalt) über das für ihn eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist gemäß § 46c Abs. 3 S. 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO) auch dann wirksam, wenn zur Prozessvertretung nur der Verband und nicht speziell dieser Verbandsjurist bevollmächtigt wurde. § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG dient mit seinen Formanforderungen an Signatur und Einreichung – genauso wie die identische Vorschrift in § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO – ausschließlich der Sicherstellung der Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments. Fragen der Prozessvertretung sind hierfür ohne Relevanz. Bis zur technischen Einsatzbereitschaft und organisatorischen Umsetzung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) bleibt das beA des Syndikusrechtsanwalts eines Verbands eine sinnvolle, rechtssichere und unproblematisch nutzbare Alternative zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Diese vorstehenden Leitsätze begründet das Gericht bezogen auf die Stellung der betreffenden Syndikusrechtsanwältin damit, dass diese auch „verantwortende Person“ i.S.v. § 46c Abs. 3 S. 1 Var. 2 ArbGG sei. Dem stehe nicht entgegen, dass Prozessvertreter gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ArbGG der Verband war. Insbesondere werde einer Literaturmeinung, wonach bei einer Prozessvertretung durch einen Verband gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ArbGG das ERV-Pflichtenprogramm maßgebend sei, nicht gefolgt. Denn ansonsten würde für einen gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG handelnden Syndikusrechtsanwalt ab 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht aus § 46g ArbGG nicht gelten. § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG diene – genauso wie die identische Vorschrift in § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO – ausschließlich der Sicherstellung der Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments. Genauso wenig wie bei der Unterschrift gemäß § 130 Nr. 6 HS. 1 ZPO sind bei § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO bzw. § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG Fragen der Prozessvollmacht (§§ 80 ff. ZPO) oder Prozessvertretung (§ 11 ArbGG) von Relevanz. Authentizität und Integrität eines Dokuments sind unabhängig davon zu prüfen, in wessen Namen und mit wessen Befugnis die in dem Dokument enthaltenen Erklärungen abgegeben werden. Selbst ein vollmachtloser Vertreter (§ 89 ZPO) kann ein Papierdokument unterschreiben oder ein elektronisches Dokument qualifiziert signieren bzw. einfach signieren und auf einem sicheren Übermittlungsweg einreichen. In allen Fällen wird – auf die jeweilige Art – Verantwortung für den Inhalt des Dokuments übernommen. Hierzu verweist das Arbeitsgericht Stuttgart auch auf eine Parallele zu der Bevollmächtigung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59l BRAO). Bis zum Inkrafttreten von § 31b BRAO am 1.8.2022 verfügen diese gleichfalls nicht über ein „ERV-Pflichtenprogramm“. Hierzu hat der BGH aber bereits entschieden, dass auch bei Bevollmächtigung einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Zustellung in das beA einzelner Rechtsanwälte zulässig ist (BGH 6. Mai 2019 – AnwZ (Brfg) 69/18 – 12; ebenso Müller NZA 2019, 825, 827). Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 ArbGG handeln Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, – mithin auch Verbände – durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter. § 11 Abs. 2 S. 3 ArbGG ist insoweit wortidentisch mit § 79 Abs. 2 S. 3 ZPO. Beide Vorschriften enthalten lediglich eine Klarstellung zur Postulationsfähigkeit von Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind: Im Prozess handlungsbefugt sind außer ihren Organen (nur) die innerhalb des Unternehmens oder Verbands „mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter“; diese Beauftragung zur Vertretung geschieht durch Prokura, Einzelvollmacht oder durch Satzung (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 79 ZPO, Rn. 10). Auch wenn der „mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter“ damit für den eigentlichen Prozessbevollmächtigten tätig wird, so gibt er dennoch eigene Erklärungen ab. Deshalb überzeugt es nicht, dass er für diese Erklärungen „seinen“ sicheren Übermittlungsweg nicht nutzen können soll. Syndikusrechtsanwälte erbringen im Verband gem. § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO Rechtsdienstleistungen ihres Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern. Für diese Tätigkeiten sind sie als Syndikusrechtsanwälte zugelassen und hierfür haben sie ein beA. Das Gericht schließt seine Erwägungen damit ab, dass das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) zweifellos den „Königsweg“ (Schrade/NZA 2021, 1675, 1678) für eine Teilnahme der Verbände am elektronischen Rechtsverkehr darstelle. Bis zur technischen Einsatzbereitschaft und organisatorischen Umsetzung bleibt das beA des Syndikusrechtsanwalts eines Verbands jedoch eine sinnvolle, rechtssichere und unproblematisch nutzbare Alternative. (jki) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022 11

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