Hinweise zum Lockdown

Morgen (16.12.2020) tritt die Neufassung der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft, die auf den Beschlüssen der Bundeskanzlerin sowie der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zum Lockdown bis zum 10.01.2021 beruht. Für die anwaltlichen Dienstleistungen ändert sich grundsätzlich nichts. Dienstleistungen sind gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung nur untersagt, wenn bei Ihnen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann. Anwaltliche Dienstleistungen bleiben also während des Lockdown zulässig. Im Übrigen gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen, die sich aus § 4 der Verordnung ergeben. Den Text der Verordnung finden Sie hier.