Hinweis für Fachanwälte

Viele Fachanwältinnen und Fachanwälte machen sich derzeit Gedanken darüber, wie sie trotz der Corona-Krise, die zu der Absage von vielen Präsenzveranstaltungen geführt hat, ihrer Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO nachkommen können. Zunächst sei auf die Möglichkeit hingewiesen, bis zu 5 Stunden Fortbildung im Wege des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle gem. § 15 Abs. 4 FAO zu absolvieren. Auch wenn derzeit Präsenzveranstaltungen nicht stattfinden, besteht die Möglichkeit, auch die übrige Fortbildung zu absolvieren. Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält § 15 Abs. 2 FAO. Danach können auch Fortbildungen anerkannt werden, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, aber die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sicherstellen und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden kann. Vielfältige Angebote hierzu hat das DAI in einer eLearning Broschüre zusammengestellt. Die Broschüre finden Sie hier. Das Angebot wird fortlaufend erweitert, sodass wir empfehlen, sich auch über die Internetseite www.anwaltsinstitut.de zu informieren.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darüber unterrichten, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Herbert P. Schons sich mit Schreiben vom 25.03.2020 an den Präsidenten der BRAK Dr. Ulrich Wessels gewandt hat, um auf die aktuelle Situation der abgesagten Präsenzveranstaltungen hinzuweisen. Er hat angeregt, dass die Satzungsversammlung bzw. zunächst der federführende Ausschuss 1 schon jetzt über Möglichkeiten nachdenkt, den Sorgen der Fachanwältinnen und Fachanwälte Rechnung zu tragen.

 

Nachtrag vom 06.04.2020:

Zwischenzeitlich hat der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Ulrich Wessels auf die Anregung des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons geantwortet. Er hat mitgeteilt, dass die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte für das Jahr 2020 im Rahmen der 158. BRAK-Hauptversammlung am 22.06.2020 beraten werden soll. Weiter hat er mitgeteilt, dass sich der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung bereits mit dem Thema befasst hat. Das Meinungsbild sei dort jedoch uneinheitlich. Während etwa die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses 1 sich für eine Empfehlung an die regionalen Rechtsanwaltskammern ausgesprochen habe, gänzlich auf einen Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2020 zu verzichten, habe sich die andere Hälfte des Ausschusses gegen eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Grund hierfür sei insbesondere der frühe Zeitpunkt der Empfehlung sowie die Möglichkeit gewesen, die komplette Pflichtfortbildung online absolvieren zu können.