Hinweis des BMWi zur Überbrückungshilfe III Plus

Das BMWi bittet die prüfenden Dritten – zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus aus begründetem Anlass auf Folgendes hinzuweisen:

Grundsätzlich hat nach Ziffer 1.2. der FAQ das antragstellende Unternehmen zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Die prüfenden Dritten prüfen bei allen Anträgen die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nehmen die Angaben zu den Unterlagen. Die Prüfung, ob geltend gemachte Umsatzeinbrüche wirklich coronabedingt sind, ist ein integraler Bestandteil der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus. Den prüfenden Dritten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Die Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, sich diese Angaben vorlegen zu lassen.

Das BMWi bedankt sich in diesem Zusammenhang gleichzeitig für die ausgezeichnete Zusammenarbeit mit den prüfenden Dritten, mit denen es gelungen sei, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen und Selbstständige abzufedern und die wirtschaftliche Existenz von mehr als einer halben Million Unternehmen und ihren Beschäftigten zu sichern. Die prüfenden Dritten haben bislang mehr als 1,5 Millionen Anträge auf Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbstständige bearbeitet und eingereicht. Das sei eine sehr beindruckende Leistung.



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