Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Der Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 14.06.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz in der Fassung der BR-Drucksache 295/24 vom 14.06.2024 angenommen. Der Bundesrat hat in seiner 1.046. Sitzung am 05.07.2024 beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gem. Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Damit kann das Gesetz wie in Art. 50 vorgesehen in Kraft treten.

Für die Anwaltschaft ist insbesondere auf die folgenden Regelungen hinzuweisen:

Änderung der Zivilprozessordnung

In § 130a Abs. 3 ZPO k.F. und in den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen wird künftig klargestellt sein, dass dann, wenn ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden soll, der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung durch die Prozessbevollmächtigten in ein elektronisches Dokument übertragen und so übermittelt werden kann. Einer qualifizierten elektronischen Signatur der Mandantinnen und Mandanten soll es künftig nicht mehr bedürfen.

Weiter unklar bleibt auch nach dem Gesetzesbeschluss indes, auf welche Anträge und Erklärungen sich diese Neuregelung beziehen soll.

In § 130e ZPO k. F. sowie den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen ist eine Formfiktion für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen vorgesehen. Dadurch wird geregelt, dass in Schriftsätzen enthaltene empfangsbedürftige Willenserklärungen keiner qualifizierten elektronischen Signatur durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedürfen, sondern dass die Nutzung des sicheren Übermittlungswegs ausreicht.

Problematisch und zu beachten ist weiterhin, dass die Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das ein Bevollmächtigter, also auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist, § 174 Satz 1 BGB. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf gefordert, zur Vermeidung von Medienbrüchen statt der Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original vorzusehen, dass eine Vollmacht auch als Scan elektronisch übermittelt werden kann. Dieser Vorschlag hat keinen Einzug in das Gesetz gefunden, so dass Vollmachtsurkunden weiterhin im Original vorzulegen sind, um die Folgen des § 174 Satz 1 BGB zu vermeiden.

 Änderung der Strafprozessordnung

Nach § 32d Satz 2 StPO k.F. müssen künftig die folgenden Dokumente elektronisch übermittelt werden:

  1. Die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
  2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
  3. der Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
  4. die Privatklage und
  5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.

Diese Änderung gilt insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als sog. professionelle Verfahrensbeteiligte.

Die bisherigen Unterschriftserfordernisse für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern bei entsprechender Dokumentation durch die Strafverfolgungsbehörden werden in den §§ 81f ff StPO k.F. abgeschafft.

Nach § 158 StPO k.F. soll es künftig auch für die Wirksamkeit von Strafanträgen nicht mehr erforderlich sein, dass diese schriftlich gestellt werden. Vielmehr reicht die Protokollierung oder Dokumentation auf sonstige Weise künftig aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt ist (§ 158 Abs. 1 und 2 StPO k.F.).

 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Die Formvorschriften für anwaltliche Vergütungsberechnungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG sind neu gefasst. Künftig ist nicht mehr die Schriftform erforderlich. Die Textform reicht aus. Außerdem reicht es aus, dass die Berechnung der Vergütung dem Auftraggeber auf Veranlassung des Rechtsanwalts mitgeteilt wurde. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass er die Berechnung dem Auftraggeber höchstpersönlich mitteilt.

Die genannten Änderungen treten mit Ausnahme der Verpflichtung der Einreichung elektronischer Dokumente nach § 32d Satz 2 StPO am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 32d Satz 2 StPO wird nach Art. 50 am 01.01.2026 in Kraft treten.

 

(Quelle: BRAK)