Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften – Änderungen bei Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten
Am 01.08.2021 ist das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Damit gehen u.a. einige wesentliche Änderungen im Recht der Vertretung und der Befreiung von der Kanzleipflicht einher, die gerade jetzt in der Urlaubszeit von Bedeutung sein dürften.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen nach wie vor für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen (statt wie bisher einer Woche!) von der Kanzlei entfernen wollen. Sie sollen einen anwaltlichen Vertreter selbst bestellen. Die Pflicht, die Bestellung der Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, entfällt. Die Rechtsanwaltskammer muss auch keine Eintragung der selbstbestellten Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten mehr im BRAV vornehmen. Das hat zur Konsequenz, dass selbst bestellte Vertreter nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des Vertretenen erhalten.
Stattdessen sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufsrechtlich nach § 54 Abs. 2 BRAO verpflichtet, ihren Vertretern bzw. Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu ihrem beA einzuräumen. Dabei ist zu beachten, dass die Vertretung zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und ggf. elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Ein durch die Rechtsanwaltskammer veranlasster automatisch eingerichteter Zugang auf die Nachrichtenübersicht erfolgt für die Vertretung seit dem 01.08.2021 nicht mehr, da keine Eintragung durch die Rechtsanwaltskammer im BRAV mehr erfolgt, sofern der Vertreter selbst bestellt ist. Entsprechende Regelungen gelten für Zustellungsbevollmächtigte.
Die sich für das beA hieraus ergebenden Änderungen hat der beA-Support hier für Sie zusammengestellt.