Geschäftsbetrieb der Justiz während des „Lockdowns light“

Seit Montag gelten verstärkte Vorschriften zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus (vgl. Corona-Schutzverordnung vom 30.10.2020). Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat dennoch mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb der Justiz – unter Beachtung der Grundsätze zum Infektionsschutz und der Hygienepläne – uneingeschränkt aufrechterhalten werden soll. Dies gelte insbesondere für den Sitzungsbetrieb. Einer Reduzierung auf unaufschiebbare Sitzungen wie beim Lockdown im Frühjahr dieses Jahres bedarf es nach Ansicht des Ministeriums nicht. Auch der Präsenzbetrieb in den Abteilungen der Amtsgerichte wie dem Grundbuchamt, dem Nachlassgericht oder den Rechtsantragstellen wird aufrechterhalten. Angeordnet wird eine Maskenpflicht in den Gerichtsgebäuden ab einer Inzidenz von 50 Infizierten pro 100.000 Einwohnern.

Auch der Präsident des OLG Düsseldorf (Dr. Werner Richter) gab das Ziel aus, dass die Aufgaben der Justiz im regulären Umfang wahrgenommen und erledigt werden. Anders als im März 2020 erfordert auch nach Ansicht von Dr. Richter die aktuelle Situation es nicht, den Dienstbetrieb auf das zwingend erforderliche Maß einzuschränken. Außerdem betonte er die Wichtigkeit der Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit der Gerichte während der Öffnungszeiten. Auf diese Notwendigkeit hatte der Präsident der Rechtsanwaltskammer Herbert P. Schons in einem Schreiben an den OLG Präsidenten ausdrücklich hingewiesen.

Als Vertreter der Rechtsanwaltskammer hatten der Präsident und der Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt Thiemo Jeck, am 03.11.2020 nochmals die Möglichkeit, bei der Dienstbesprechung des OLG-Präsidenten mit den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Bezirks eindringlich auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft während des „Lockdowns light“ hinzuweisen. Neben den bereits zuvor genannten Themen mahnte RAuN Herbert P. Schons den Zugang zu den Anwaltspostfächern bei den Gerichten an. Im Verlauf des Jahres habe es sich nicht als praktikabel erwiesen, insbesondere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten über die Post zu versenden. Hier müsse eine Lösung gefunden werden, die möglichst eine Schließung der Fächer auch bei steigenden Fallzahlen verhindere. Der Präsident des OLG wies darauf hin, dass zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes eine Reduzierung der Kontakte und verstärkte Hygienemaßnahmen notwendig seien. Explizit haben in diesem Zusammenhang mit Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nunmehr auch die Direktorin des Amtsgerichts Nettetal und der Direktor des Amtsgerichts Viersen darauf hingewiesen, dass in ihren Gerichten bis auf Weiteres eine Maskenpflicht besteht. Zuvor hatten dies schon weitere Gerichte ebenfalls der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt (vgl. Meldungen vom 16.10.2020 und 23.10.2020).

Eindringlich warben die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie der Präsident der Rechtsanwaltskammer nochmals – wo dies möglich ist – für die Durchführung schriftlicher Gerichtsverfahren während der Pandemie, um unnötige Kontakte zu vermeiden. Auch in diesen Fällen kann nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG die Terminsgebühr verdient werden, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Da schriftliche Verfahren meist schneller beendet werden können, entsteht für die unterliegende Partei auch ein Zinsvorteil. Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens entspricht also auch dem Interesse der Mandanten.