Geldwäschegesetz (GwG): Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) am 16.11.2022 eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen. Diese finden Sie hier.



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