Fremdbesitzverbot nach EU-Recht zulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in der Rechtssache C-295/23 entschieden, dass das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig ist. Ein solches Verbot sei gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft hatte beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 9.11.2021 geklagt, mit dem ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, nachdem eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäftsanteile an ihr aus rein finanziellen Zwecken erworben hatte. Dies war nach der zeitlich relevanten Regelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht zulässig. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte dem EuGH die Angelegenheit vorgelegt.
Der EuGH sieht die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls als gerechtfertigt an. Ein Mitgliedstaat kann legitimer weise davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage sei, seinen Beruf unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten auszuüben, wenn er einer Gesellschaft angehöre, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln, ohne den Rechtsanwaltsberuf oder einen anderen, vergleichbaren Regelungen unterliegenden Beruf auszuüben. Eine solche Beschränkung gehe nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei.
Die Pressemitteilung des EuGH zu dieser Entscheidung (Nr. 202/2024) mit einem Link zu einer Urteilszusammenfassung und dem Urteil im Volltext finden Sie hier.