Fragen und Antworten zur Anfechtung der Wahl 2017 von Rechtsanwältin Leonora Holling (Vizepräsidentin)

Am 14.12.2018 verkündete der AGH NRW sein Urteil über die Anfechtung der Vorstandswahlen vom 26.4.2017 und erklärte diese für ungültig (1 AGH 39/17). In seinem Berufungsurteil vom 7.12.2020 hat der BGH (BGH AnwZ(Brfg) 19/19) die Entscheidung des AGH vom 14.12.2018 im Wesentlichen bestätigt. Lediglich hinsichtlich der Beigeladenen RA Karl-Heinz Silz und RA Dr. Karl Scholten (beide LG-Bezirk Kleve) wurde der Berufung der Rechtsanwaltskammer stattgegeben.

Aus welchen Gründen wurde die Wahl für ungültig erklärt?

AGH und BGH stützen ihre Entscheidungen darauf, dass der Präsident der Kammer seinen Rechenschaftsbericht als Wahlkampfrede missbraucht und dadurch seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Das vollständige Urteil des AGH vom 14.12.2018 sowie der Berichtigungsbeschluss vom 7.2.2019 sind auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht (www.rak-dus.de/agh-gibt-klage-gegen-die-wahl-zum-kammervorstand-2017-statt/). Das schriftliche Urteil des BGH mit Gründen liegt noch nicht vor. Den Tenor der Entscheidung des BGH finden sie unter folgendem Link: www.rak-dus.de/bgh-vorstandswahl-2017-groesstenteils-ungueltig/.

Welche Folgen hat die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl?

Die Gestaltungswirkung der Entscheidung des BGH tritt mit Rechtskraft ein (Deckenbrock, in: Henssler/Prütting § 112f Rn. 32). Bereits am 8.12.2020 hat der Prozessvertreter der Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses beim BGH gestellt. Eine Antwort hierauf ist bisher nicht erfolgt. Mit Rechtskraft scheiden die 13 Beigeladenen, deren Wahl für ungültig erklärt wurde, aus dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer aus. An der Mitgliedschaft von RA Karl-Heinz Silz und RA Dr. Karl Scholten (beide LG-Bezirk Kleve) im Vorstand der Rechtsanwaltskammer ändert sich nichts.

Die Ungültigkeitserklärung der Wahl wirkt nur ex nunc (a.a.O.). Die bis zur rechtskräftigen Entscheidung gefassten Beschlüsse des Vorstands haben deshalb trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands Bestand. Führte eine erfolgreiche Anfechtung einer Vorstandswahl rückwirkend zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der von dem Vorstand zuvor gefassten Beschlüsse, so hätte dies erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Dies wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar (Kilimann, in: Feuerich/Weyland § 112f Rn. 53).

Welche Kosten hat die Kammer zu tragen?

Die Rechtsanwaltskammer hat die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger für die erste Instanz zu 13/30 zu tragen. Für die zweite Instanz hat die Rechtsanwaltskammer den Klägern die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Kammer selbst erhält von den beiden Klägern je 1/15 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen erstattet.

Für den eigenen Anwalt hat die Kammer in der ersten Instanz 2.044,65 € an Gebühren zu zahlen. Davon erhält sie 326,61 € von den Klägern erstattet. Die Kammer wiederum hat den Klägern 948,83 € an außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz zu erstatten.

Für die zweite Instanz hat die Kammer mit der Hotstegs Rechtsanwalts-GmbH eine Gebührenvereinbarung getroffen, um den vermehrten Arbeitsaufwand abzudecken. Vereinbart wurde eine Abrechnung auf der Basis eines Streitwertes von 50.000 € nach den Gebühren eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts (vgl. Ziff. 3208 VV RGV ff.). Außerdem wurde vereinbart, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und die sich anschließende Berufung entgegen § 16 Nr. 11 RVG getrennt abgerechnet werden. Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung und die Berufung fallen somit für die Kammer Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung in Höhe von 8.489,82 € an. Hiervon erhält sie 322,89 € von den Klägern erstattet. Sie selbst hat den Klägern außergerichtliche Kosten für die Berufungsinstanz in Höhe von 1.326,85 € zu erstatten.

Zudem hat die Kammer Gerichtskosten für die erste Instanz in Höhe von 507,87 € und für die Berufung in Höhe von 732,50 € an die Kläger zu erstatten. Die Gesamtkosten für die Rechtsanwaltskammer betragen damit 13.401,02 €.

(Die nicht vorhersehbaren Kosten für über die Dokumentenpauschalen hinausgehende Auslagen wie Reisekosten und Abwesenheitsgelder etc. wurden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.)

Wie geht es jetzt weiter?

Das Präsidium der Rechtsanwaltskammer hat sich am 11.12.2020 mit den Folgen des Urteils beschäftigt. Es hat beschlossen am kommenden Freitag, 18.12.2020, eine Vorstandssitzung einzuberufen, um das weitere Vorgehen beschließen und vakante Positionen innerhalb des Präsidiums nachbesetzen zu können. Weiter hat das Präsidium beschlossen, die D&O-Versicherung der Kammer über das Urteil zu unterrichten. Die weiteren Entscheidungen in dieser Angelegenheit bleiben dem Vorstand vorbehalten. Über die Wahlen zum Präsidium und die weiteren Beschlüsse des Vorstandes wird zeitnah eine Information erfolgen.

Wie können sich Kammermitglieder über das Verfahren informieren?

Aufgrund der Wichtigkeit der Entscheidung ist das Präsidium der Kammer um eine größtmögliche Transparenz bemüht. Bereits am Tag nach der Urteilsverkündung wurde auf der Internetseite über die Entscheidung des BGH unterrichtet. Auf der Internetseite wird das Urteil des BGH zudem im Wortlaut veröffentlicht werden, sobald es vorliegt. Vorstehend wurden die wichtigsten Fragen zum Verfahren beantwortet. Für weitergehende oder vertiefende Fragen können sich Kammermitglieder jederzeit an die Präsidiumsmitglieder wenden oder an einer hierzu angesetzten „Aktuellen Fragerunde“ des Präsidiums teilnehmen. Die Fragerunde findet am 21.12.2020 von 16:00 bis 17:00 Uhr als Videokonferenz statt. Aus organisatorischen Gründen ist die Teilnehmerzahl auf 50 Personen begrenzt und eine Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung unter ed.su1731074082d-kar1731074082@ofni1731074082 möglich. Nach der Anmeldung erhalten Sie die Einwahldaten zur Videokonferenz. Die Teilnahme steht ausschließlich Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf offen.