FAQ – Elektronische Rechnungen

Betrifft die Einführung der E-Rechnung auch die Anwaltschaft?

Ja, auch die Anwaltschaft ist ab dem 01.01.2025 verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) entgegenzunehmen und solche gegenüber unternehmerischen Mandanten (B2B) mit Sitz in Deutschland auszustellen.

 

Was ist unter einer elektronischen Rechnung zu verstehen?

Zukünftig liegt eine elektronische Rechnung nur vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG). Das Format muss dabei zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart werden oder der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) entsprechen (§ 14 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 UStG). Wesentlich wird hierbei das XML-Format, welches sich im öffentlichen Sektor bereits etabliert hat.

 

Wurde eine Übergangsregelung getroffen?

Für die Ausstellung – nicht hingegen für den Empfang der E-Rechnungen – ist vom Gesetzgeber eine Übergangsregelung beschlossen worden.

Bis Ende 2026 dürfen für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch noch Rechnungen in Papierform oder – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – in einem elektronischen Format (z.B. PDF-Format) übermittelt werden.

Ab dem 1.1.2027 gilt diese Ausnahme nur noch, falls der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat. Alle Unternehmer mit einem höheren Umsatz sind ab dem 1.1.2027 zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet.

Ab dem 1.1.2028 entfallen die Übergangsregelungen und die Pflicht zur Ausstellung der elektronischen Rechnung tritt ein. Rechnungen an Nichtunternehmer (B2C) und Mandanten, deren Sitz außerhalb Deutschland ist, sind von der E-Rechnungspflicht weiterhin nicht betroffen.

 

Welche Vorkehrungen müssen Anwaltskanzleien zum 01.01.2025 treffen?

Jede Anwaltskanzlei muss ab dem 01.01.2025 technisch in der Lage sein, eine strukturierte Rechnung empfangen zu können. Hierzu ist der Eingang per E-Mail ausreichend. Diese Rechnung muss nach Eingang mit einem entsprechenden Reader überprüft werden.

Die E-Mail muss dann im Postfach oder in Tools wie bspw. der DATEV archiviert werden. Entsprechende Tools müssten durch die Anwaltskanzleien eingerichtet werden.

 

Wo finde ich weitere Informationen zur E-Rechnung?

Für weitere Informationen verweisen wir auf das Schreiben des BMF vom 15.10.2024 „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025“.