Entschädigungen nach dem IfSG für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aktualisiert.
Nach den Regelungen des IfSG können von der Corona-Pandemie Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungen beantragen (§ 56 IfSG). § 56 IfSG wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen, weshalb eine Anpassung der Informationen des BRAK-Ausschusses erforderlich wurde. Der Beitrag erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links. Die Informationen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht finden Sie hier.