Entschädigungen nach dem IfSG für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat seinen Beitrag „Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ (Stand: 31.01.2022) überarbeitet. Wie schon die letzte Überarbeitung (Stand 7.12.2021), berücksichtigt die erneute Aktualisierung vor allem die Ausschlussgründe des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG.

Den überarbeiteten Beitrag des Ausschusses Sozialrecht der BRAK finden Sie hier.