Elektronischer Vordruck für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Seit dem 01.01.2022 sind gemäß § 46g ArbGG vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Von dieser Verpflichtung sind auch Mahnanträge nach § 46a ArbGG erfasst.

Leider sind die Arbeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Anpassung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren an die zum 01.01.2022 geltende Verpflichtung nicht abgeschlossen.

Wie die BRAK nunmehr mitteilt, hat das Landesjustizministerium Rheinland-Pfalz elektronische Mahnantragsformulare entwickelt und in Abstimmung mit dem BMAS angepasst.

In NRW befindet sich das weitere Vorgehen derzeit in der Abstimmung zwischen dem Ministerium der Justiz NRW und den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte. Über die weiteren Entwicklungen werden wir umgehend informieren.