Digitalisierung des A1-Verfahrens für Selbständige

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. hat in ihrer Pressemitteilung vom 16. Dezember 2021 Folgendes mitgeteilt:

Ab dem 01. Januar 2022 wird das sogenannte „A1-Verfahren“ für Selbständige digitalisiert. Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.

Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken wird durch das elektronische Verfahren vollständig abgelöst. Der Antrag kann künftig nur noch über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden. Die Verfahrensumstellung geht zurück auf das 7. SGB IVÄnderungsgesetz vom 12. Juni 2020, welches mit § 106a SGB IV die entsprechende Rechtsgrundlage schuf. Zuvor wurde das elektronische A1-Antragsverfahren bereits u. a. für entsandte Beschäftigte erfolgreich etabliert. Mit der Ausweitung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens auf Selbständige sollen Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden.

Die bisherigen Zuständigkeiten der Stellen, denen die Ausstellung von A1-Bescheinigungen obliegt, bleiben von der Digitalisierung des Verfahrens unberührt.

Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:

  • der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;
  • dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist;
  • der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch das Verfahren auch insoweit nutzerfreundlicher gestaltet wird.