Corona-Soforthilfen: Antragsfrist endet am 31.05.2020
Die Antragsfrist für Soforthilfen für Soloselbstständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe“ endet am 31.05.2020. Diese Soforthilfen stehen auch Angehörigen der Freien Berufe, also auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten offen. Im Antrag muss u.a. die bestehende Existenzbedrohung aufgrund der Corona-Krise glaubhaft versichert und die Höhe des voraussichtlichen Liquiditätsengpasses, für den Soforthilfe beantragt wird, angegeben werden. Da bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Liquiditätsengpässe typischerweise zeitverzögert eintreten, hatte die BRAK sich in einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an den Bundeswirtschaftsminister sowie die Finanz- und Wirtschaftsminister und -senatoren des Bundes und der Länder für die Aussetzung der Befristung eingesetzt.
Die Bundesregierung plant offenbar ein an die Soforthilfen anschließendes Überbrückungsprogramm für Soloselbstständige, mittelständische Unternehmen und Freiberufler; hierfür liegt Medienberichten zufolge ein Eckpunktepapier vor.