Corona-Schutzimpfung

Derzeit fragen Anwältinnen und Anwälte bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf an, ob sie im Hinblick auf ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen Anspruch auf eine vorrangige Coronaschutzimpfung haben. Explizit wird die Anwaltschaft nicht in der Coronavirus-Impfverordnung genannt, wie im Übrigen die Richterschaft auch nicht. Nach § 4 Nr. 3 CoronaImpfV sollen Personen mit „erhöhter“ Priorität Impfungen erhalten, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere auch „in der Justiz“. Dies entspricht der 3. Gruppe. „Die Anwaltschaft muss der Richterschaft gleichgestellt werden“, fordert Leonora Holling, Präsidentin der RAK Düsseldorf, entsprechend wie die BRAK. Die Kammer hat bereits bei dem NRW-Justizministerium zur Klärung angefragt.

 

Update vom 12.01.2021:

Zwischenzeitlich haben wir eine Antwort des NRW-Justizministeriums erhalten. Das Ministerium teilt mit, dass zunächst die Impfung der in den §§ 2 u. 3 CoronaImpfV genannten Personengruppen Vorrang hat. Weiter heißt es in dem Schreiben des Ministeriums an die Rechtsanwaltskammer vom 11.01.2021:

„Erst, wenn die o.g. Personengruppen geimpft oder wenn Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 in ausreichender Zahl verfügbar sind, steht in der dritten Gruppe nach § 4 Nr. 3 CoronaImpfV auch die Impfung bestimmter Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur im Raum, u.a. von Beschäftigten der Justiz.

Die Ständige Impfkommission hat bereits angekündigt, dass die Impfziele und die Priorisierung von Risiko- und Indikationsgruppen fortlaufend aktualisiert und gegebenenfalls angepasst werden. In einem im November 2020 gemeinsam mit dem Deutschen Ethikrat und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina erstellten Positionspapier über den Zugang zu einem COVID-19-Impfstoff hat die Ständige Impfkommission zudem speziell zu den Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur ausgeführt, dass diese vor allem dann vorrangig zu impfen seien, wenn sie direkten, risikoerhöhenden Kontakt mit Patienten, Angehörigen von Risikogruppen oder potentiell Infizierten hätten.“

Das Ministerium versichert, dass bei der weiteren Begleitung des Prozesses die berechtigten Interessen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Blick behalten werden.