Corona-Schutzimpfung

Seit dem 18.02.2021 erhalten Personen, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, ein Impfangebot gegen das Coronavirus. Zu dieser Gruppe zählen nach einer Festlegung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW auch Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Nicht erwähnt werden in diesem Zusammenhang jedoch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer Berufsausübung z.B. als Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig sind. In einem gemeinsamen Schreiben an den Minister der Justiz NRW Peter Biesenbach haben die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, RAin Leonora Holling, sowie die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern Hamm und Köln, RA Hans Ulrich Otto und RA Dr. Thomas Gutknecht, ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer Berufsausübung regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, anders behandelt werden, als Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Sie haben gefordert, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im Rahmen ihrer Berufsausübung regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, ab sofort ein Impfangebot gemacht wird. Das vollständige Schreiben an den Minister der Justiz finden Sie hier.

Erfreulich ist, dass mittlerweile die Forderung der Anwaltschaft (vgl. die Meldung vom 11.01.2021) umgesetzt wurde, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zumindest als Personen mit „erhöhter“ Priorität ein Impfangebot erhalten. Dies entspricht der dritten Gruppe. In der am 08.02.2021 verkündeten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar nach wie vor nicht explizit in genannt. Allerdings wurde die Regelung des § 4 Nr. 4 der Verordnung insoweit ergänzt, dass auch Personen, die in der Rechtspflege tätig sind, der Gruppe mit erhöhter Priorität zuzuordnen sind. In der Begründung der Verordnung heißt es hierzu: „Unter dem Begriff Rechtspflege fallen insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare.“

 



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