Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und des AGH NW zum Projektjuristen

Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21 – die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2021 – 1 AGH 10/20 – und damit auch den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bestätigt. Demnach war die Entscheidung, einem Volljuristen die Zulassung zu versagen, der als Angestellter einer nicht-anwaltlichen Leiharbeitsfirma in eine Anwaltskanzlei zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen entliehen wurde, rechtmäßig. In dem zu entscheidenden Fall war eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt im Sinne von § 46 Abs. 1 BRAO nicht möglich, da der Antragsteller nicht Angestellter eines Arbeitgebers (hier der entleihenden Kanzlei) war. Zum anderen war er aber auch nicht für seinen Arbeitgeber (hier die Leiharbeitsfirma) anwaltlich tätig, sodass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 2 BRAO ebenfalls ausschied. Die Frage, ob der Arbeitgeberbegriff im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 BRAO funktional dahingehend ausgelegt werden kann, dass sich die Arbeitgebereigenschaft (auch) auf den Entleiher erstreckt, verneinte der Bundesgerichtshof und führte dazu aus, dass der Wortlaut des § 46 Abs. 1 BRAO für eine solche Auslegung keinen Anlass biete. Auch spräche die Gesetzesbegründung zu den Regelungen einer Anstellung als Syndikusrechtsanwalt für ein vertragspartnerbezogenes Verständnis des Arbeitgeberbegriffs in § 46 Abs. 1 BRAO. Ferner ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch eine andere Auslegung aus systematischen und/oder teleologischen Erwägungen nicht geboten; ebenso wird eine Analogie mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt. Schließlich kommt der Anwaltssenat zu dem Ergebnis, dass die vorbezeichnete Auslegung des § 46 BRAO auch keinen verfassungs- und/oder europarechtlichen Bedenken begegnet.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2023 mit der ausführlichen Begründung finden Sie hier.