BGH entscheidet zur Zulassungsfähigkeit von Geschäftsführern als Syndikusrechtsanwälte

Am 24.10.2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich in einer neuerlichen Entscheidung zur Zulassungsfähigkeit von Geschäftsführern als Syndikusrechtsanwalt geäußert (AnwZ (Brfg) 33/21). Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einen „Geschäftsführerdienstvertrag“ mit einem als e. V. organisierten Verband geschlossen. Aus der Satzung des Vereins ergab sich u. a., dass der Geschäftsführer der Aufsicht des Vorstandes untersteht und dessen Weisungen zu befolgen hat.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

Ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO vorliegt, kann hier dahinstehen, so das Gericht, weil die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO vertraglich nicht gewährleistet ist. Zwar enthält der Anstellungsvertrag ein Weisungsverbot. Doch unterstellt die Satzung den Geschäftsführer als Organ des Vereins den Weisungen des Vorstands. Das gilt auch für die vom Beigeladenen vorgelegte geänderte Satzung. (…) Um im Organverhältnis die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen zu gewährleisten, wäre eine entsprechende Bestimmung in der Satzung selbst erforderlich.

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