Betreuung von Kindern von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW hat am 07.04.2020 die Fragen und Antworten zum Betreuungsverbot von Kinderbetreuungsangeboten und zur Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen aktualisiert. Danach gelten nunmehr auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Schlüsselpersonen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für das MKFFI in der gebotenen Kürze der Zeit eine abschließende Erklärung nicht möglich war. Bis zu dieser grundsätzlichen Klärung könnten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege nach Auffassung des MKFFI auch Schlüsselpersonen sein und zu solchen werden, sofern sie eine Tätigkeit ausführen, die dem Erhalt der kritischen Infrastrukturen dienen, insbesondere zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Justiz unerlässlich ist und ihre Tätigkeit insoweit unabkömmlich ist. Aus dieser ersten Einschätzung erwachse kein Anspruch auf Betreuung, sofern infolge der grundsätzlichen Klärung festgestellt werde, dass Personen dieser Berufsgruppe keine Schlüsselpersonen sind, oder unter anderen Bedingungen Schlüsselpersonen sind oder sein können. Die Fragen und Antworten des MKFFI finden Sie hier.

 



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