beA und aktive Nutzungspflicht

Ab dem 01.01.2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dazu verpflichtet, wichtige Dokumente in elektronischer Form zu übermitteln (§ 130d ZPO n.F., § 32d StPO n.F., § 55d VwGO n.F., § 46g ArbGG n.F., § 52d FGO n.F. und § 65d SGG n.F.). Wird dies nicht beachtet, sind Einreichungen in der Regel unwirksam und es drohen Fristversäumnisse. In der Serie „Erste Schritte“ hat die BRAK in ihren beA-Newslettern vielfältigen Informationen zur beA-Nutzung bereitgestellt. Weitere Informationen finden Sie im BRAK-Magazin Ausgabe 6/2021 (Seite 9) unter dem Titel „Readiness 2022 – Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr“. Außerdem dürfen wir Sie auf die Artikel der BRAK „Verpflichtender elektronischer Rechtsverkehr ab 01.01.2022 – Fragen und Antworten zur Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht“ und „Technische Probleme bei der Einreichung per beA – Was ist zu tun?“ hinweisen.