Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: Verfahrensänderungen verabschiedet
Das „Sozialschutzpaket II“, das neben Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur sozialen Sicherung auch Änderungen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren beinhaltet, hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 14.5.2020 verabschiedet. Mit dem verfahrensrechtlichen Teil des Pakets soll die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen gewährleistet werden, u.a. durch Einsatz von Videokonferenztechnik in mündlichen Verhandlungen. In dem Gesetz wurden Anregungen und Bedenken berücksichtigt, welche die BRAK zu dem ursprünglichen Referentenentwurf geäußert hatte.
Zu diesem hatte die BRAK durch ein Schreiben von BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels an das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales Stellung genommen. Gehör fand insbesondere die scharfe Kritik der BRAK am geplanten Ausschluss der Öffentlichkeit und an der geplanten Möglichkeit der Sozialgerichte, per Gerichtsbescheid zu entscheiden; die entsprechenden Formulierungsvorschläge der BRAK wurden übernommen. Ersatzlos entfallen ist auch die ursprünglich vorgesehene temporäre Verlängerung der dreiwöchigen Klagefrist nach dem KSchG. Auch hierzu hatte die BRAK Bedenken geäußert und erläutert, weshalb eine Verlängerung nicht erforderlich sei.
Der Bundesrat hat dem Sozialschutz-Paket II am 15.5.2020 zugestimmt und auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen eine Entschließung gefasst. Darin kritisiert der Bundesrat, dass allein für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Sonderregelungen zur pandemiebedingten Verfahrensvereinfachung geschaffen werden sollen und spricht sich für ein tragfähiges Gesamtkonzept für alle Gerichtsbarkeiten anstatt von Insellösungen aus.
Das Sozialschutzpaket II wird nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
(BRAK)