Anwalt als Leiharbeitnehmer? BGH lässt Berufung zu

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatte einem Volljuristen die Zulassung als Rechtsanwalt versagt, der als Angestellter einer nicht-anwaltlichen Leiharbeitsfirma an eine Anwaltskanzlei zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen entliehen wurde. In dieser Konstellation scheide eine Zulassung als „niedergelassener“ Rechtsanwalt i.S.v. § 46 Abs. 1 BRAO aus, da der Antragsteller nicht Angestellter eines Arbeitgebers (hier: der entleihenden Kanzlei) sei, der selbst als Rechtsanwalt oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft tätig ist. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 2 BRAO sei auch nicht möglich, da der Antragsteller nicht für seinen Arbeitgeber (hier: die Leiharbeitsfirma) anwaltlich tätig sei. Der AGH NRW hatte die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 15.01.2021, 1 AGH 10/20). Der Bundesgerichtshof hat nun gegen die Entscheidung des AGH die Berufung zugelassen (Beschluss vom 25.02.2022, AnwZ (Brfg) 12/21). Zu klären ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, ob die Begründung eines solchen Leiharbeitsverhältnisses als zulassungshindernd i.S.v. § 7 Nr. 8 BRAO anzusehen sei. Außerdem sei ggf. auch der Frage nachzugehen, ob der Arbeitgeberbegriff i.S.v. § 46 Abs. 1 und 2 BRAO funktional dahingehend auszulegen sei, dass sich die Arbeitgebereigenschaft (auch) auf den Entleiher erstreckt.

Den Beschluss finden Sie hier.



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