Aktuelles zum Coronavirus bzw. den Folgen für die Justiz und die Anwaltschaft

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserem Newsletter vom 20.03.2020 hatte ich im Hinblick auf die Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen der Justiz die Empfehlung ausgesprochen, auf Entscheidungen im schriftlichen Verfahren hinzuwirken.

Um dem weit verbreiteten Irrtum zu begegnen, dass in diesen Fällen die Terminsgebühr verloren gehe, hatte ich auf § 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG verwiesen.

Aus gegebenem Anlass weise ich nochmals auf diesen Gesetzestext hin, der voraussetzt, dass bei einer an sich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung einvernehmlich auf eine solche verzichtet wird.

Dass dies nicht überall der Fall ist, können Sie einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.08.2020 entnehmen.

Mit besten kollegialen Grüßen

Ihr

Schons

Präsident