Aktuelles zum Coronavirus bzw. den Folgen für die Justiz und die Anwaltschaft

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu Ihrer Information überlasse ich Ihnen anliegend die soeben bei mir eingegangene Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf für den morgigen Tag.

Es wird empfohlen, bei Interesse Ihren IT-Spezialisten zu befragen, ob die technischen Vorkehrungen in Ihrer Kanzlei ausreichend sind oder ob man „Zuschaltungen stundenweise einkaufen“ kann.

Inwieweit und in welchem Umfang die Richterschaft von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen wird, bleibt im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit natürlich abzuwarten.

Diesseits wird aber ausdrücklich die Initiative des Landgerichts Düsseldorf begrüßt.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr

H. P. Schons
Präsident

 

Ergänzung vom 01.04.2020:

Auf Nachfrage hat uns das Landgericht Düsseldorf über die technischen Voraussetzungen informiert, die eine Anwaltskanzlei bei der Durchführung einer Gerichtsverhandlung im Wege der Videokonferenz benötigt. Auf Seiten der Parteivertreter ist danach für die Durchführung der Video-Verhandlung technisch eine Standard-Videokonferenz-Anlage vorzuhalten. Diese besteht aus einem Video-Codec, einer Kamera, Lautsprechern, Mikrofon und einem Bildschirm. Alternativ können die Parteivertreter auch einen Dienstleister zur Bereitstellung der Videokonferenz-Technik beauftragten. Vor Beginn und während der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO wird ständig sichergestellt, dass alle Beteiligten sich sehen und hören können.