Einschränkung von Zusammenkünften zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus

Heute ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in Kraft getreten, die die gestern von der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten gefassten Beschlüsse für NRW umsetzt. Danach sind zwar Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen grundsätzlich untersagt. Dies gilt jedoch u.a. gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung nicht für zwingende Zusammenkünfte aus geschäftlichen oder beruflichen Gründen. Der Betrieb von Anwaltskanzleien ist damit nach wie vor möglich. Mitarbeiter und Mandanten können die Kanzleien aufsuchen, soweit dies notwendig ist. Aus Gründen der Vorsicht empfehlen wir jedoch, den direkten Mandantenkontakt so gering wie möglich zu halten und Besprechungen per Telefon durchzuführen. Zum Schutz der Mitarbeitern sollte möglichst von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, im Homeoffice zu arbeiten.