Änderungen des RVG

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Neben einer linearen Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10% bzw. um 20% im Sozialrecht sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beitrag der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwältin Leonora Holling, in den KammerMitteilungen 4/2020, S. 85 verwiesen. Den Beitrag finden Sie hier.

Kurz vor Jahresende wurde am 30.12.2020 auch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht im Bundesgesetzblatt veröffentlich. Das Gesetz enthält massive Kürzungen der Gebühren beim anwaltlichen Inkasso. Soweit eine unbestrittene Forderung Gegenstand des Inkassos ist, kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassoleistung besonders schwierig oder umfangreich war. In einfachen Fällen kann sogar nur eine Geschäftsgebühr von 0,5 gefordert werden, wobei ein einfacher Fall bereits dann vorliegt, wenn die Forderung nach einer ersten Aufforderung beglichen wird. Bei unbestrittenen Forderungen bis 50 Euro beträgt eine volle Gebühr nur noch 30 Euro statt bisher 49 Euro. Auch die Vergleichsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen wurde erheblich auf 0,7 gekürzt, wobei zusätzlich der Gegenstandswert nur 50% des Anspruchs beträgt. Letztlich wurden auch die Informationspflichten nach § 43d BRAO erheblich ausgeweitet. Die Änderungen treten am 1.10.2021 in Kraft.