Änderung des IfSG

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze beschlossen. Die Gesetzesänderungen treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft (voraussichtlich am 24.11.2021). Diese Änderungen betreffen auch Inhaber von und Beschäftigte in Rechtsanwaltskanzleien. Insbesondere die 3G-Regel am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht sind dabei von Relevanz.

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen gemäß § 28b Abs. 1 IfSG-neu die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen. Abweichend hiervon ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren. Alle Arbeitgeber sind gemäß § 28b Abs. 3 IfSG-neu verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf seiner Internetseite FAQs zu 3G am Arbeitsplatz veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Darüber hinaus wird auch die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt. Der Arbeitgeber hat gemäß § 28b Abs. 4 IfSG-neu den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.