Änderung der Corona-ArbSchVO
Das Bundeskabinett hat am 01.09.2021 den Referentenentwurf zur Änderung der Corona-ArbSchVO beschlossen. Durch den Beschluss wird die Geltung der Verordnung bis zum 24.11.2021 verlängert, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgehoben wird. Ferner kann der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Corona-ArbSchVO den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Liegen dem Arbeitgeber keine Erkenntnisse über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor, ist von keinem vollständig vorhandenen Impf- oder Genesungsstatus auszugehen. Außerdem wurde zur Steigerung der Impfquote auch im betrieblichen Bereich eine neue Bestimmung aufgenommen, die Arbeitgeber zu eigenen Beiträgen zur Förderung der Impfbereitschaft innerhalb der Belegschaften verpflichtet (§ 5 Corona-ArbSchVO). Diese neuen Verpflichtungen beziehen sich auf die Information und Aufklärung der Beschäftigten über mögliche Folgen einer CoViD-19-Erkrankung und Möglichkeiten einer Schutzimpfung, die Unterstützung von Impfangeboten durch die Betriebsärzte im Betrieb sowie die Freistellung von Beschäftigten zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote. Im Übrigen gelten die aktuell bestehenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht wird sein Informationsblatt zur Arbeitsschutzverordnung zeitnah aktualisieren. Hierüber werden wir umgehend unterrichten.
Update vom 13.09.2021:
Die Änderung der Corona-ArbSchVO ist am 09.09.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 10.09.2021 in Kraft getreten. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat aufgrund der Änderungen sein Informationsblatt zu der Verordnung aktualisiert. Die aktualisierte Fassung des Informationsblatts finden hier hier.